Entfernung einer Hecke
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 13. November 2024 (810 23 281) Übriges Verwaltungsrecht Entfernung einer Hecke Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Hans Furer , Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert Beteiligte A. und B. , Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Georg Gremmelspacher, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , Vorinstanz Einwohnergemeinde C. , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Alain Meier, Rechtsanwalt Betreff Entfernung Hecke samt Marmorsäulen (RRB Nr. 1467 vom 31. Oktober 2023) A. Mit Schreiben vom 28. Juni 2018 wies der Gemeinderat C. (Gemeinderat) A. und B. darauf hin, dass ihre Pflanzen auf die öffentliche Strasse ragen würden und die Durchfahrt im X. weg dadurch behindert werde. Sie wurden gebeten, die Pflanzen zurückzuschneiden. Am 12. Dezember 2019 teilte der Gemeinderat A. und B. mit, dass die neu errichteten Marmorsäulen die gesetzlich zulässige Höhe übersteigen würden und die Zustimmung des Strasseneigentümers für die Verkleinerung der Abstandsvorschriften nicht vorliege. Weiter wurde vermutet, dass sowohl die Säulen als auch die Thujahecke auf der Strassenparzelle Nr. 2235, Grundbuch (GB) C. , und nicht auf der Parzelle Nr. 2228, GB C. , errichtet worden seien. A. und B. wurden angehalten, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. B. A. und B. antworteten mit Schreiben vom 3. Februar 2020, dass sie aufgrund von Vermutungen keine Massnahmen ergreifen würden. Die neue Hecke sei im selben Graben gepflanzt worden, in welchem die alte Hecke gestanden habe. Diese sei aufgrund des Schreibens aus dem Jahre 2019 entfernt worden. In Bezug auf die Marmorsäulen wurde darauf hingewiesen, dass solche mit einer Höhe von mehr als 1.20 m auch in der Nachbarschaft zu sehen seien. C. Am 21. März 2020 fand ein Augenschein vor Ort unter Anwesenheit von A. und B. und des Gemeinderats statt. Dabei wurde ein Grenzstein freigelegt, welcher belege, dass die Einfriedung auf der Strassenparzelle stehe. A. und B. wurden zur Gemeinderatssitzung vom 10. August 2020 eingeladen und nahmen an dieser teil. Im Anschluss an diese Sitzung hat der Gemeinderat über die Vorschläge zur Bereinigung des rechtswidrigen Zustands beraten. Mit Schreiben vom 9. September 2020 nahm der Gemeinderat Stellung zu den Vorschlägen und lehnte sowohl einen Grundbucheintrag als auch eine privatrechtliche Vereinbarung ab. Es wurde der Rückbau der Einfriedung gefordert und dafür eine Frist bis zum 31. Dezember 2021 gesetzt. D. In seinem Schreiben an A. und B. vom 10. März 2022 stellte der Gemeinderat fest, dass sich die Hecke sowie die Marmorsäulen weiterhin auf der Strassenparzelle Nr. 2235, GB C. , befinden würden. Weiter teilte der Gemeinderat mit, dass er beabsichtige, eine Verfügung zu erlassen, in welcher die Eigentümer der Parzelle Nr. 2228, GB C. , aufgefordert würden, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Dazu wurde A. und B. das rechtliche Gehör gewährt. Mit Schreiben vom 1. April 2022 nahmen A. und B. Stellung. E. Mit Verfügung vom 25. April 2022 verpflichtete der Gemeinderat A. und B. , ihre Hecke mit den Marmorsäulen, welche sich auf der Strassenparzelle befinden würden, auf eigene Kosten zu entfernen. Eine Ersatzvornahme wurde angedroht. F. Gegen diese Verfügung erhoben A. und B. mit Eingabe vom 4. Mai 2022 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Sie beantragten, die Verfügung vom 25. April 2022 sei vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei die Verfügung dahingehend abzuändern, dass die Hecke sowie die Marmorsäulen auf Kosten der Gemeinde zu entfernen und allenfalls entstehende Schäden an der Strassenparzelle auf Kosten der Gemeinde zu beseitigen seien; unter o/e-Kostenfolge. Am 8. August 2022 reichten A. und B. , vertreten durch Thierry Gugler, Rechtsanwalt, die Beschwerdebegründung ein und hielten an ihren Anträgen fest. G. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2023 wies der Regierungsrat die Beschwerde von A. und B. im Sinne der Erwägungen teilweise gut. A. und B. wurde eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen. H. Gegen den Entscheid des Regierungsrates erhoben A. und B. , nachfolgend vertreten durch Dr. Georg Gremmelspacher, Advokat, mit Eingabe vom 9. November 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragen, in Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid der Vorinstanz und die Verfügung der Gemeinde aufzuheben. Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge. In der Beschwerdebegründung vom 12. Januar 2024 wird an den bereits gestellten Begehren festgehalten. I. Gegen den Entscheid des Regierungsrates erhob die Beschwerdegegnerin, nachfolgend vertreten durch Alain Meier, Rechtsanwalt, mit Eingabe vom 10. November 2023 ebenfalls Beschwerde beim Kantonsgericht (Verfahren Nr. 810 23 282). Sie beantragt, der Regierungsratsbeschluss vom 31. Oktober 2023 sei teilweise aufzuheben und es sei wie folgt neu zu entscheiden: Die Beschwerde von A. und B. gegen die Verfügung der Gemeinde C. vom 25. April 2022 sei vollumfänglich abzuweisen und A. und B. sei keine Parteientschädigung zuzusprechen; unter o/e-Kostenfolge. J. Die Beschwerdegegnerin beantragt im Verfahren Nr. 810 23 281 mit Eingabe vom 8. März 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. K. Mit Eingabe vom 14. März 2024 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. L. Mit Verfügung vom 15. April 2024 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und wurden die Beschwerdeverfahren Nr. 810 23 281 und Nr. 810 23 282 zur gemeinsamen Behandlung vereinigt. M. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung mit vorgängigem Augenschein vor Ort halten die Parteien vollumfänglich an den gestellten Begehren fest. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Die weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 2.1 Vorliegend ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin von den Beschwerdeführern zu Recht verlangt hat, die Hecke sowie die Marmorsäulen, welche sich auf der Strassenparzelle befinden, auf eigene Kosten zu entfernen, und die Vorinstanz diesen Entscheid zu Recht geschützt hat. 2.2 Unbestritten ist, dass sich die Hecke und die noch bestehenden Marmorsäulen auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerin und somit auf öffentlichem Grund befinden. Der Strassenraum dient unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben und ist zur Benutzung durch die Allgemeinheit bestimmt (BGE 138 I 274 E. 2.3.2 m.w.H.; Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St.Gallen 2020, N 2226). Als Verkehrsanlage dient der X. weg, welcher im Eigentum der Einwohnergemeinde steht, dem rollenden und ruhenden Fahrzeug- und Zweiradverkehr sowie dem Fussgängerverkehr (§ 2 Abs. 1 und 2 Strassenreglements der Gemeinde C. [StraR] vom 16. März 2025). 2.3 Gemäss § 40 Abs. 2 StraR ist für Einfriedungen entlang von Verkehrsanlagen die Bewilligung der Gemeinde einzuholen. Grünhecken dürfen ohne Bewilligung der nachbarlichen Grundeigentümerschaft nicht näher als 60 cm von der Grenze und nicht höher als ihre 3-fache Distanz von derselben gehalten werden (§ 130 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches [EG ZGB] vom 16. November 2006). Die Beschwerdeführer machen zu Recht nicht geltend, dass ihnen eine solche privat- oder öffentlichrechtliche Bewilligung für die Nutzung der öffentlichen Strassenparzelle erteilt worden ist. Sie berufen sich in diesem Zusammenhang ausschliesslich auf den Vertrauensschutz (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999). Dieser vermag eine fehlende Bewilligung jedoch nicht zu ersetzen oder gar ein wohlerworbenes Recht zu begründen (vgl. BGE 132 I 97 E. 2.2; 108 Ia 135 E. 5a; 102 Ia 438 E. 7a; Urteil des Verwaltungsgerichts Obwalden Nr. 59 vom 23. Dezember 1987 E. 4; Häfelin / Müller / Uhlmann , a.a.O., N 2722). 3.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben zählt zu den fundamentalen Rechtsprinzipien. Er ist im Sinne einer grundlegenden Handlungsmaxime in Art. 5 Abs. 3 BV verankert und verleiht den Privaten in Art. 9 BV einen grundrechtlichen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden. Im Verwaltungsrecht wirkt sich der Grundsatz von Treu und Glauben nicht nur in Form des Vertrauensschutzes aus; als Verbot widersprüchlichen Verhaltens verbietet er den Behörden zudem, sich zu früherem Verhalten, das schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, in Widerspruch zu setzen. Dabei geht es – anders als beim Vertrauensschutz nach Art. 9 BV – nicht in erster Linie um die Frage, wie weit sich der Private auf eine im Widerspruch zum geltenden Recht stehende behördliche Auskunft verlassen kann. Vielmehr sollen die Behörden nicht ohne sachlichen Grund einen einmal in einer Sache eingenommenen Standpunkt wechseln (BGE 138 I 49 E. 8.3.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_138/2015 vom 6. August 2015 E. 5.1 und 1C_153/2015 vom 23. April 2015 E. 4). 3.2 Eine Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben bedingt, dass gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst bedarf es einer Vertrauensgrundlage, das heisst eines Rechtsaktes oder einer Handlung eines staatlichen Organs, welche(r) beim Betroffenen bestimmte Erwartungen weckt und dessen bzw. deren Bestimmtheitsgrad so gross ist, dass der Private daraus die für seine Dispositionen massgebenden Informationen entnehmen kann. Die gemachten Äusserungen bzw. Zusicherungen der Behörden sind im Verkehr mit Privaten so zu interpretieren, wie die jeweils andere Seite sie bei gehöriger Sorgfalt verstehen durfte und musste. Weiter wird verlangt, dass dieser gestützt auf den Vertrauenstatbestand Dispositionen getroffen oder unterlassen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht oder nachgeholt werden können. An den vom Betroffenen zu erbringenden Nachweis des Kausalzusammenhangs werden keine allzu strengen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn er glaubhaft gemacht wird. Auf den Vertrauensschutz berufen kann sich sodann nur, wer berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage vertrauen durfte, das heisst von ihr Kenntnis hatte, ihre allfällige Fehlerhaftigkeit jedoch nicht kannte und auch bei gehöriger Sorgfalt nicht hätte erkennen müssen. Dabei ist auf die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse der sich auf den Vertrauensschutz berufenden Person abzustellen. Schliesslich dürfen der Berufung auf Treu und Glauben keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Diese Voraussetzungen gelten grundsätzlich sowohl für den grundrechtlichen Vertrauensschutz nach Art. 9 BV als auch im Rahmen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (BGE 132 II 21 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_444/2015 vom 4. November 2015 E. 3.1 und 1C_740/2013 vom 6. Mai 2015 E. 7.1; Häfelin / Müller / Uhlmann , a.a.O., N 712 ff.). 4.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass es sich beim Schreiben vom 28. Juni 2018 nicht lediglich um ein informelles Schreiben gehandelt habe. Massgeblich sei, dass das Schreiben ausdrücklich an die Beschwerdeführer gerichtet sei und der Titel des Schreibens "Rückschnitt von Pflanzen auf Ihrem Grundstück" laute. Das Schreiben vom 28. Juni 2018 sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, bei den Beschwerdeführern die Vertrauensbetätigung, das Einsetzen einer neuen Hecke, herbeizuführen. Die Beschwerdegegnerin habe über einen Zeitraum von über 40 Jahren auf ihrer Strassenparzelle neben dem Grundstück der Beschwerdeführer eine Hecke bewilligt oder zumindest geduldet und die Beschwerdeführer hätten zu keinem Zeitpunkt Anlass gehabt, die Rechtmässigkeit der Hecke in Zweifel zu ziehen. An einem Ort, an dem schon seit über 40 Jahren eine Hecke bestehe, der Verkehr sicher und störungsfrei fliessen könne und sich die Hecke ins Quartierbild einfüge, könne kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Entfernung der Hecke ausgemacht werden. Das derzeitige Verkehrsaufkommen sei äusserst gering und werde sich voraussichtlich auch langfristig nicht erhöhen, weil die Strasse ausserhalb des Dorfkerns liege. Ein Grundbucheintrag oder ein privatrechtlicher Vertrag würden mildere Massnahmen darstellen und die Entfernung der Hecke sei somit weder erforderlich noch zumutbar. Sollte es die Verkehrssituation erfordern, seien die Beschwerdeführer weiterhin bereit, einvernehmliche Veränderungen an der Hecke vorzunehmen. 4.2 Die Vorinstanz macht dagegen geltend, dass sich das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 28. Juni 2018 auf den Umstand beziehe, dass die Pflanzen der Beschwerdeführer in den Strassenraum ragen würden und deshalb zurückgeschnitten werden müssten. Beim besagten Schreiben sei von einem informellen Standardschreiben auszugehen, da weder der Grenz-verlauf nachgemessen, noch die Grundstücksnummer aufgeführt worden sei. Es mangle dem Schreiben folglich am Bestimmtheitsgrad und es eigne sich nicht als Vertrauensgrundlage. Ferner sei mit dem erwähnten Schreiben der Beschwerdegegnerin die Grundeigentümerschaft aufgefordert worden, die Hecke zurückzuschneiden. Die Beschwerdeführer hätten jedoch die Hecke neu gepflanzt. Ein Kausalzusammenhang sei somit nicht gegeben und der Vertrauensschutz gelange nicht zur Anwendung. Auch ein widersprüchliches Verhalten der Beschwerdegegnerin sei nicht erkennbar. Die Hecke befinde sich im Strassenareal, welches im Eigentum der Beschwerdegegnerin stehe. Indem die Gemeindestrasse teilweise mit besagter Hecke belegt werde, werde dieser Teil grundsätzlich der Allgemeinheit entzogen. Deshalb sei die verfügte Entfernung der Hecke geeignet und erforderlich, um einerseits das Eigentum der Gemeinde zu schützen und um andererseits die grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegende Strasse als Ganzes der Allgemeinheit wieder zuzuführen. Demgegenüber sei das Interesse der Beschwerdeführer, auf fremdem Eigentum eine Hecke zu errichten und damit ihr Grundstück zu vergrössern, als untergeordnet einzustufen. Insbesondere auch, weil die Kosten für die Erstellung der Hecke bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten vermieden werden können. 4.3 Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 28. Juni 2018 wurde von der zuständigen Behörde verfasst und an die Beschwerdeführer verschickt. Der Titel des Schreibens lautet: "Rückschnitt von Pflanzen auf ihrem Grundstück". Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, dass es sich um ein Standardschreiben handle, welches sie diversen Grundeigentümern habe zukommen lassen, und dabei die Parzellengrenzen nicht überprüft worden seien. Das Schreiben vom 28. Juni 2018 stellt nach dem Gesagten keine Zusicherung dar, dass sich die Hecke sowie die Marmorsäulen entlang des X. wegs rechtmässig auf der Strassenparzelle befinden, und bildet demzufolge keine Vertrauensgrundlage für die getätigten Investitionen. Die Beschwerdeführer bringen keine anderen Verhaltensweisen der Beschwerdegegnerin vor, welche bei ihnen berechtigtes Vertrauen hätten aufkommen lassen, die Bepflanzung der Strassenparzelle sei rechtmässig. Zudem sind die von den Beschwerdeführern getätigten Dispositionen ohne grossen Nachteil rückgängig zu machen bzw. zu verändern und die Beschwerdeführer bringen auch nicht vor, dass dies nicht möglich sei. Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz ein Anspruch der Beschwerdeführer aus Vertrauensschutz zu verneinen und es liegt keine Verletzung des Verbots widersprüchlichen Verhaltens vor. Eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung ist in diesem Zusammenhang ebenfalls zu verneinen. 5. Sofern die Beschwerdeführer sinngemäss eine Ersitzung geltend machen, ist dem entgegenzuhalten, dass nach herrschender Lehre und Rechtsprechung am öffentlichen Grund weder Eigentum noch ein beschränktes dingliches Recht oder ein dem Inhalt einer Konzession entsprechendes Recht ersessen werden kann ( Arthur Meier - Hayoz , Berner Kommentar, Bd. IV, Das Grundeigentum, 3. Auflage, Bern 1965, N 145 zu Art. 664 ZGB m.w.H.; BGE 113 II 236 E. 5a). Der Anspruch auf Beseitigung der Bepflanzung auf der Strassenparzelle kann demzufolge nicht verwirken. Auf weitere Anspruchsgrundlagen berufen sich die Beschwerdeführer nicht und sie monieren zu Recht nicht, dass sie die Kosten der Beseitigung zu tragen haben, zumal die Nutzung der Strassenparzelle zweckwidrig und nicht bewilligt war. 6.1 Staatliches Handeln muss nach Art. 5 Abs. 2 BV im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit erfordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden ( Häfelin / Müller / Uhlmann , a.a.O., N 514). 6.2 Das öffentliche Interesse an einem ordentlichen Vollzug des Bau-, Planungs- und Umweltrechts durch Kanton und Gemeinden ist als hoch zu werten. Vorliegend bezweckt die Beseitigung bzw. Rückversetzung der Hecke sowie der Marmorsäulen die Freihaltung der Strassenparzelle, wodurch die Verkehrssicherheit gewährleistet und die Hoheitsrechte der Gemeinde gewahrt werden. Die Beschwerdegegnerin verweist anlässlich des Augenscheins zudem darauf, dass die an das Grundstück der Beschwerdeführer angrenzenden Parzellen in südlicher Richtung Baureserveland bilden würden und eine Überbauung derselben zu einem höheren Verkehrsaufkommen auf dem X. weg führen würde. Selbst wenn noch keine konkreten Überbauungspläne der angrenzenden Parzellen vorliegen und der Verkehr nach Ansicht der Beschwerdeführer aktuell durch die Hecke und die Marmorsäulen nicht gestört werde, ist mit Blick auf eine rechtsgleiche Behandlung der öffentliche Strassenraum grundsätzlich von privaten Bauten freizuhalten. Daran vermag nichts zu ändern, dass sowohl die Hecke als auch die Marmorsäulen gut ins Quartierbild passen. Ein finanzielles Interesse der Beschwerdeführer ist nicht in grossem Masse tangiert und kann auch nicht übermässig berücksichtigt werden, da sie mit der gebotenen Sorgfalt ihre Parzellengrenze hätten überprüfen können, bevor sie die bestehende Hecke ersetzten und finanzielle Aufwendungen tätigten. Das private Interesse der Beschwerdeführer konkretisiert sich somit im Bedürfnis, die getätigten Investitionen zu nutzen. Dieses Interesse kann jedoch nicht höher gewichtet werden, als das oben beschriebene öffentliche Interesse. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass ein Grundbucheintrag oder eine privatrechtliche Vereinbarung mit der Beschwerdegegnerin mildere Massnahmen darstellen würden. Diese Massnahmen sind hingegen nicht geeignet, das öffentliche Interesse an der Freihaltung des Strassenraums zu wahren. Wie sich aus den Akten und an der heutigen Parteiverhandlung zudem deutlich zeigt, lehnt die Beschwerdegegnerin beide Möglichkeiten ab. Insbesondere ohne Einverständnis der Beschwerdegegnerin ist im vorliegenden Kontext weder eine privatrechtliche Vereinbarung noch ein Grundbucheintrag möglich. Mit der Vorinstanz ist somit festzustellen, dass keine milderen Massnahmen gegeben sind und die öffentlichen Interessen die privaten Nachteile einer Beseitigung bzw. Rückversetzung der Hecke und der Marmorsäulen überwiegen. Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Entfernung der Hecke sowie der Marmorsäulen, welche sich auf der Strassenparzelle befinden, auf Kosten der Beschwerdeführer, ist somit verhältnismässig. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 7.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel in angemessenem Ausmass der ganz oder teilweise unterliegenden Partei auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- ausgangsgemäss den Beschwerdeführern aufzuerlegen und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu verrechnen. 7.2 Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben haben Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern der Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gerechtfertigt war (§ 21 Abs. 2 VPO). Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts wird gestützt auf § 21 Abs. 2 VPO generell nur ein Anspruch auf Parteientschädigung eingeräumt, wenn der Beizug eines externen Rechtsvertreters im Einzelfall auch für einen Träger öffentlicher Aufgaben mit juristischer Fachkompetenz innerhalb der eigenen Verwaltung gerechtfertigt erscheint. Das Kantonsgericht legt § 21 Abs. 2 VPO restriktiv aus und die Zusprechung einer Parteientschädigung ist nur in den genannten Ausnahmefällen gerechtfertigt (vgl. statt vieler KGE VV vom 3. Februar 2016 [810 14 387] E. 5.2). Dies trifft vor allem dann zu, wenn für eine angemessene Prozessvertretung rechtliches Spezialwissen gefordert ist, das über die bei der Rechtsanwendungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse hinausgeht und über welches der eigene Rechtsdienst normalerweise nicht verfügt. Die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Rechtsfragen erweisen sich nicht als derart komplex, dass für eine angemessene Prozessvertretung juristisches Spezialwissen im vorgenannten Sinn erforderlich gewesen wäre. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Gemeinde sind demzufolge nicht gegeben und die entsprechenden Parteikosten sind wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiberin